Rechtsgebiete
Strafverteidiger im gesamten Bundesgebiet
Von unseren Standorten in Berlin, Gelsenkirchen und Essen vertreten wir Sie in ganz Deutschland
Sie sind Beschuldigte:r in einem Strafverfahren?
Dann haben Sie zu jedem Zeitpunkt und in jedem Verfahrensabschnitt das Recht, sich von einem oder einer Verteidiger:in vertreten zu lassen.
In unserer Kanzlei stehen Ihnen Fachrechtsanwalt Florian Beisenbusch und Rechtsanwalt Maximilian Hermandung zur Verfügung – ob in Berlin, im Ruhrgebiet oder bundesweit. Als Strafverteidiger vertreten wie Sie gerne in allen strafrechtlichen Angelegenheiten.
Neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ist der oder die Strafverteidiger:in ein unabhängiges, selbstständiges Organ der Rechtspflege. Es ist unsere einzige Aufgabe, allein den Interessen der Mandant:innen – also Ihren Interessen – zu dienen. In allen Phasen des Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Vollstreckungsverfahren) kann und sollte Ihnen ein oder eine Strafverteidiger:in zur Seite stehen und Sie mit juristischer Fachkompetenz vertreten.
Kontaktieren Sie uns sobald Sie Kenntnis von Ermittlungen haben, eine Durchsuchung bei Ihnen stattfindet oder Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben. Je früher Sie uns kontaktieren, umso mehr Einfluss können wir auf das gesamte Verfahren nehmen. Sollte eine Anklageschrift vorliegen, werden wir die Hauptverhandlung intensiv mit Ihnen vorbereiten oder im Zwischenverfahren auf schriftlichem Wege versuchen, eine Hauptverhandlung zu vermeiden.
Unser Verteidigungsziel ist in der Regel die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch. Sollte eine strafrechtliche Verurteilung unvermeidbar sein, richtet sich das Verteidigungsziel darauf, eine möglichst milde Sanktion zu erreichen.
Ablauf und Kosten des rechtlichen Beistands in einem Strafverfahren?
Zu unterscheiden ist zwischen der sog. Wahl- und der Pflichtverteidigung. Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Wahlverteidigung. In diesem Fall wählen die Beschuldigten selbst, ob sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verteidigen lassen möchten. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin und die beschuldigte Person schließen einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In diesem Fall haftet für den Vergütungsanspruch der Rechtsanwält:innen zunächst der oder die Mandant:in. Kommt es jedoch zu einem Freispruch, so sind die Kosten nicht von der Mandantschaft zu tragen – sondern von der Staatskasse.
Bei schwereren Anschuldigungen (in allen Fällen des § 140 der Strafprozessordnung) ist jedoch in jedem Fall ein:e Pflichtverteidiger:in zu bestellen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), einem drohenden Berufsverbot, einer drohenden Anordnung der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, bei erstinstanzlich vor dem Landgericht zu verhandelnden Fällen oder wenn sich der oder die Mandant:in nicht selbst verteidigen kann.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin ist dabei nicht willkürlich. Sie bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Unser wichtigstes Ziel ist es, unserer Mandantschaft einen fairen Prozess mit dem bestmöglichen Ausgang zu erwirken. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandantschaft entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.
In einer persönlichen Ersteinschätzung schauen wir uns die Optionen an und erörtern die Möglichkeiten, wie eine erfolgversprechende Strafverteidigung aussehen kann.
Sind Sie Geschädigte:r einer Straftat geworden?
Nicht nur angeklagte Personen brauchen Beistand vor Gericht, sondern auch Personen, die Geschädigte:r einer Straftat geworden sind.
Als Zeug:innen sind Sie sowohl in den Ermittlungen als auch später im Gerichtsprozess relevant. Oftmals gibt es auch keine anderen Beweismittel als die Aussagen, wovon der Ausgang des Verfahrens abhängt. Davon abhängig sind natürlich auch die Schadensersatzansprüche, die die oder der Geschädigte:r der Straftat alleine leicht übersehen können.
Was man wissen muss: In Deutschland gibt es ein sogenanntes „Täterstrafrecht“ und somit konzentriert sich der Strafprozess auf die Person des oder der (mutmaßlichen) Täter:in ausgerichtet. Die Probleme und das Leid der Opfer einer Straftat spielen im Strafverfahren nur eine sehr untergeordnete Rolle.
Das Bedürfnis der Geschädigen ihre Rechte in einem Strafverfahren auszudrücken kann im Rahmen einer sogenannten “Nebenklage” Rechnung getragen werden, welche in vielen Gerichtsverfahren möglich ist.
Benötigen Sie als Zeuge Beistand?
Es gibt viele wichtige Gründe, weswegen sich Zeug:innen vor einer Aussage vor Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Rechtsanwält:innen beraten lassen sollten und gegebenenfalls Zeugenbeistand beanspruchen sollten.
Zwar sind Belehrungen über die Wahrheitspflicht und die Rechte der Zeug:innen für Ermittlungsbehörden gesetzlich vorgeschrieben, diese werden aber oft nicht eingehalten. Dadurch entsteht das Risiko einer Aussage, deren Konsequenzen Sie nicht abschätzen können und später nicht mehr zurückgezogen werden können.
Daher ist das Recht der Zeug:innen, jeder Zeit eine:n Anwalt oder Anwältin des Vertrauens als Zeugenbeistand herbeizuziehen, in der Strafprozessordnung in § 68 b StPO geregelt. Dadurch hat der Zeugenbeistand das Recht, bei allen Vernehmungen anwesend zu sein und kann dafür sorgen, dass keine unfairen oder unzulässigen Fragen gestellt werden oder wenn die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall ein Zeugenbeistand benötigt wird und beraten Sie über die notwendigen Schritte.